Drogen minder schwerer Fall

Drogen: Minder schwerer Fall trotz großer Mengen an Betäubungsmitteln

Im Bereich der BtM-Delikte ist oft die Frage entscheidend, ob es sich um eine „nicht geringe“ Menge (§ 29a BtMG) handelt. Bei Cannabis sehen die bayerischen Gerichte, so auch Würzburg, die nicht geringe Menge ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm reinen THCs.

Häufig argumentieren die Gerichte, ein Fall sei besonders gravierend, weil die nicht geringe Menge um das x-fache überschritten sei.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt sich eine Tendenz, auch bei einem Vielfachen der „nicht geringen“ Menge nicht unbedingt von einem besonders schweren Fall auszugehen.

Aktuell hat der Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung auch die Gerichte in Frankfurt, Würzburg oder Schweinfurt gebunden sind, folgendes festgestellt: Selbst wenn die nicht geringe Menge um das 2,5fache überschritten ist, folgt daraus nicht zwingend eine höhere Strafe: „Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund. Das 2,5fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann.“ (BGH 25.02.2016, Az. 2 StR 39/16).

Dazu Strafverteidiger Bernhard Löwenberg:

Man beachte die genaue Formulierung des BGH: „… jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund…“. In vielen Fällen erhöht das Gericht die Strafe aus mehreren Gründen, nicht allein wegen der Menge. Es kommt also darauf an, möglichst alle Baustellen zu bearbeiten und den Spielraum für eine Straferhöhung insgesamt zu begrenzen.

Im Übrigen wurde sogar beim 11fachen der nicht geringen Menge ein minder schwerer Fall für möglich gehalten (OLG Naumburg vom 22.06.2015, 2 Rv 60/15)

Anders gesagt: Selbst wenn jemand mit dem 11fachen der „nicht geringen Menge“ erwischt wird, besteht also bei kompetenter Strafverteidigung immer noch die Möglichkeit, zu einem minder schweren Fall zu gelangen. Das 11fache der nicht geringen Menge wären bei THC etwa 80g Wirkstoff und damit weit mehr als 100g Gras bzw. Haschisch.

Quelle: http://www.kanzlei-loewenberg.de/Drogen-minder-schwerer-Fall