Führerscheine müssen ausgetauscht werden

Noch lange nicht bei allen Führerscheinbesitzern dürfte es sich herum gesprochen haben, dass seit Anfang 2013 alle Führerscheine nur noch eine Gültigkeit von 15 Jahren haben. Nach Ablauf dieser Zeit müssen sie erneuert werden. Dieses heißt aber nicht, dass man sich nach 15 Jahren einer neuen Fahrprüfung unterziehen muss, sondern die alten Führerscheine müssen gegen einen „neuen“ Führerschein in einheitlichem EU-Standard umgetauscht werden. Grundlage ist dabei eine EU-Richtlinie aus 2015, welche die Regeln zu mehr als 110 europäischen Führerscheintypen vereinheitlicht. So gelten diese nicht mehr wie bisher lebenslang, sondern haben eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. Damit soll ein möglichst aktueller Fälschungsschutz gewährleistet sein. Auch soll der sogenannte  „Führerscheintourismus“ soll damit eingedämmt werden. Gemeint ist damit, dass man bei Entzug seines Führerscheins in einem anderen EU-Land einfach versucht, einen neuen Führerschein macht.

Gestaffelter Austausch

Aber nicht nur die neuen Führerscheine sind betroffen, sondern auch die Führerscheine, die vor 2013 datieren. Dabei soll die Erneuerung gestaffelt ablaufen. So müssen als erstes alle Personen, die ihren Führerschein bis einschließlich den 31.12.1998 ausgestellt bekommen haben, ab 2021 – je nach Geburtsdatum – zur zuständigen Behörde (zum Beispiel Straßenverkehrsamt).  Bis zum Jahr 2024 muss diese Erneuerung der Führerscheine dann abgeschlossen sein. Ab 2025 folgen alle, die ihre Fahrerlaubnis seit dem 01.01.1999 oder später haben. Dieser Umtausch muss dann bis 2033 abgeschlossen sein. Im Einzelnen: Jahrgang 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2021; Jahrgang 1959 bis 1964: 19. Januar 2022; Jahrgang 1965 bis 1970: 19. Januar 2023.; Jahrgang 1971 oder später: 19. Januar 2024.

Länger Zeit für Ältere

Auch die Personen, die vor 1953 geboren worden sind, fallen unter die Umtauschregelung. Für diese Personengruppe besteht allerdings insofern eine Ausnahme, als dass sie bis 2033 Zeit haben, ihren Führerschein umzutauschen. Ein Schelm ist sicherlich der, der von einem „biologischen“ Verfallsdatum spricht. Der gesamte Regelung muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen.