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Eine Rechtsschutzversicherung tut not

Eine Rechtsschutzversicherung gehört zu den Versicherungen, die jeder haben sollte. Dieses gilt besonders für den Bereich des Strafrechts, denn es kann sich durchaus die Situation ergeben, dass man ein Beschuldigter in einem Strafverfahren wird. So können zum Beispiel nur wenige Menschen von sich behaupten, noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden zu sein. Folge eines solchen kann sein, dass man sich einem Strafverfahren stellen muss.

In einem solchen Fall hat man gut daran getan, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Allerdings ist es keinesfalls so, dass eine Rechtsschutzversicherung beim Vorwurf einer Straftat grundsätzlich zahlt, leider ist allzu oft das Gegenteil der Fall.


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Deckungszusagen nur bei Fahrlässigkeitstaten

In der Regel decken Rechtschutzversicherungen nur die Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.) von Fahrlässigkeitstaten ab. Beispiele finden sich in Fällen von fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr. Ist zum Beispiel dem Fahrzeugführer bei Fahrtantritt bewusst, dass er fahruntüchtig ist und er fährt trotzdem, so handelt er vorsätzlich und macht sich gemäß § 316 Abs.1 StGB strafbar. Hält sich der Fahrer bei Fahrtantritt allerdings irrigerweise für fahrtüchtig, obwohl er dies tatsächlich nicht mehr ist, so handelt er fahrlässig und macht sich nach § 316 Abs.2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar. Sollte ein Versicherer bereits eine Deckungszusage gemacht haben, es sich jedoch in einem späteren Verfahren herausstellen, dass das Delikt doch vorsätzlich begangen worden ist, so werden eventuell bereits übernommen Kosten wie u. a. auch Rechtsanwaltskosten von dem Versicherer zurückverlangt.

>> https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html

Kein Versicherungsschutz bei Vorsatz

Bei Delikten, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Hierzu zählen zum Beispiel Diebstahl, Betrug, Unterschlagung etc. Darüber hinaus sind auch viele Delikte aus dem Strafgesetzbuch nicht mitversichert. Einige Versicherungen bieten jedoch sogenannte „Spezial-Strafrecht-Rechtsschutz“ – Versicherungen an. Mit einer solchen werden in der Regel die Kosten beim Vorwurf einer Vorsatztat übernommen. Wie nützlich diese jedoch sind ist eine andere Frage, denn sollte es später zu einer Verurteilung kommen, besteht ein Rückforderungsanspruch des Versicherers.

Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten

Beim Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß) besteht grundsätzlich ein Deckungsschutz. Dabei hat man das Recht, sich seinen Rechtsanwalt selbst auszusuchen. Dieses gilt auch dann, wenn der Versicherer einen bestimmten Rechtsanwalt empfiehlt oder einen solchen vorschreiben will.

Fazit:

Man sollte sich bereits vor der Beauftragung eines Strafverteidigers immer informieren, ob die eigene Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Rechtsanwalt übernimmt oder nicht.